Allgemeine Geschäftsbedingungen: [drucken]


§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1)  Für Lieferungen und Angebote der Ackermann Messebau GmbH, nachfolgend Auftragnehmer
genannt, gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende
Bestimmungen des Vertragspartners bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
Andernfalls werden sich widersprechende Klauseln nicht Vertragsbestandteil.
2)  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen
den Vertragsparteien, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wird.
3)  Können die Vertragsgegenstände nicht in dem bei Vertragsabschluß angebotenen technischen
Zustand geliefert werden, weil der Hersteller nach Abschluß des Vertrages einseitig technische
Verbesserungen seiner Serienproduktion vorgenommen hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt,
die verbesserte Version der Vertragsgegenstände zu liefern.
4)  Abweichungen in Abmessung, Gewicht und Farbe der gelieferten Ware gegenüber der
drucktechnischen Wiedergabe im Katalog bleiben vorbehalten, soweit diese als gering anzusehen
sind und der Handelsüblichkeit entsprechen.
 
§ 2 Vertragsabschluss:
1)  In Prospekten, Anzeigen etc. enthaltende Angebote sind- auch bezüglich der Preisangabe-
freibleibend und unverbindlich.
2)  Die Bestellung des Auftraggebers ist ein bindendes Angebot. Der Auftrag ist zustande
gekommen, sobald er von dem Auftragnehmer bestätigt wird.
3)  Für die Dauer des Standaufbaus bis zur Übergabe des Messestandes vom Auftragnehmer
an den Auftraggeber, sowie für die Dauer des Abbaus nach Messeschluss bis Ende der Aufbauzeit,
überträgt der Auftraggeber der Ackermann Messebau GmbH das Hausrecht an der Standfläche.
 
§ 3 Preise, Preisänderung
1)  Die Preise gelten vom Tage des Vertragsabschlusses an 4 Monate. Bei Vereinbarung einer
Lieferfrist von mehr als 4 Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, zwischenzeitlich für die
Beschaffung, Herstellung, Lieferung und Montage o. ä. eingetretene Kostensteigerung einschließlich
die durch Gesetzesänderung bedingte Kostensteigerung (Erhöhung der Umsatzsteuer) durch
Preiserhöhung in dementsprechendem Umfang an den Auftraggeber weiterzugeben. Beträgt die
Erhöhung mehr als 10 %, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
2)  Die Preise sind stets Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Diese ist grundsätzlich hinzuzurechen.
3)  Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk
des Auftragnehmers .
4)  Etwaige nicht veranschlagte Mehrlieferungen und Änderungen, auch solche, die aus einer
vorher nicht bekannten Bausituation entstehen, werden gesondert berechnet.
5)  Sonderarbeiten oder Änderungswünsche des Auftraggebers, die nicht in dem ursprünglichen
Auftrag enthalten sind, werden gesondert berechnet. Dies gilt auch bei Pauschalaufträgen.
Werden diese Arbeiten in Samstags- Sonntags- oder Nachtarbeit ausgeführt, ist der Lieferer
zu einem entsprechenden Zuschlag zu den im Angebot genannten Arbeitspreisen berechtigt.
6)  Für vom Auftraggeber nach Auftragserteilung verlangte Besprechungen können neben dem
reinen Zeitaufwand, Fahrt- Verpflegungs- und Übernachtungskosten in angemessener Höhe
berechnet werden.
 
§ 4 Zahlung / Zinsklausel:
1)  Für Messe- und Ausstellungsbauten ist die Gesamtauftragssumme, wenn nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wird, wie folgt innerhalb von acht Tagen nach Rechnungserstellung zur
Zahlung fällig: 50 % bei Auftragserteilung, spätestens jedoch vier Wochen vor Messebeginn,
der Rest nach Fertigstellung des Messestandes, in jedem Falle vor Eröffnung der Messe. Bei nicht
ordnungsgemäßer und fristgerechter Zahlung steht dem Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht
an dem Messe- und Ausstellungsstand bis zur vollständigen Bezahlung zu.
2)  Die Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnungen wegen Gegenansprüche des Auftraggebers
sind ausgeschlossen. Die Zahlungsfristen sind genau einzuhalten. Bei Überschreitung der
Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines etwaigen weiteren Verzugsschaden
Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab
Fälligkeitsdatum in Rechnung gestellt.
3)  Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst. Wechsel
werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der
Diskontierungsmöglichkeiten angenommen. Erfolgt die Zahlung mit Wechsel, Schecks oder
anderen Anweisungspapieren, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Diskontierung und
Einziehung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, hereingenommene Wechsel oder
Schecks zu protestieren.
4)  Wechsel sowie Schecks gelten erst als Zahlung, wenn der Gegenwert
auf dem Konto des Auftragsnehmers gutgeschrieben ist. Diskont- und Wechselspesen sowie
alle Nebenkosten hat der Auftraggeber zu tragen. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung,
Benachrichtigung und Zurückhaltung des Wechsels bei Nichteinlösung übernimmt der
Auftragnehmer keine Haftung. Teilzahlungsvereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn
sie schriftlich vereinbart werden.
5)  Kommt der Auftraggeber mit einer Rate mehr als
14 Kalendertage in Verzug, wird der Gesamtbetrag sofort fällig, ohne das es hierzu
einer besonderen Mahnung bedarf.
6)  Bei Verschiebung von Lieferterminen auf Wunsch
des Auftraggebers ist Zahlung zu leisten, als wäre ordnungsgemäß geliefert.
7)  Zahlungen sind ausschließlich an Ackermann Messebau GmbH zu richten.
 
§ 5 Deckungszusage:
Der Auftraggeber versichert, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung über ausreichend finanzielle
Mittel zur Bezahlung dieser Lieferung verfügt. Nachträglich eintretende wirtschaftliche oder
finanzielle Zahlungsprobleme sind unverzüglich anzuzeigen. Für den Fall, dass der Auftraggeber
nicht in der Lage ist, den Vertragspreis vollständig zu zahlen, kann der Auftragnehmer vom Vertrag
zurücktreten.
 
§ 6 Lieferzeiten:
1)  Liefertermine oder -fristen bedürfen der Schriftform. Der Auftragnehmer liefert zu festen
Messeterminen.
2)  Die Lieferfrist beginnt erst nach Empfang der Anzahlung sowie etwaiger, von dem Auftraggeber
zu erbringender Leistungen, wie z. B. die Bestellung von Material, und erst nach Klarstellung aller
Unterlagen sowie der technischen und räumlichen Einzelheiten der Ausführung durch den
Auftraggeber.4)  Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb
des Willens des Auftragnehmers liegen. Insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, behördlicher
Maßnahmen, Transport- und Betriebstörungen sowie vorbehaltlich von Umständen, die die
Herstellung bzw. Lieferung übermäßig erschweren oder unmöglich machen.
 
§ 7 Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung
mit dem Auftraggeber bestehender Ansprüche als Vorbehaltsware Eigentum des Auftragnehmers.
Dieser Eigentumsvorbehalt gilt sowohl für die gelieferten Sachen selbst wie für die aus der
Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse neu entstehenden Sachen. Wird Vorbehaltsware vom
Auftragsgeber, allein oder zusammen mit dem Auftragnehmer gehörender Gegenstände, veräußert,
so tritt der Auftragnehmer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehender Forderungen in
Höhe des Wertes der Vorbehaltware mit allen Nebenrechten ab. Der Auftragnehmer nimmt die
Abtretung an. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die
abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unter
Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
 
§ 8 Versand und Gefahrübergang:
Der Versand und Transport erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers.
Für Beschädigungen und Verluste von ausstellereigenen Gütern während des Transports wird
keine Haftung übernommen.
 
§ 9 Gewährleistung:
1)  Beanstandung offener Mängel von Lieferungen und Leistungen haben unverzüglich schriftlich
zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Eintreffen der Lieferung am
Bestimmungsort. Bei Lieferungen und Leistungen, die Messe- und Ausstellungsgegenstände
betreffen, sind Mängelrügen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 24 Stunden nach
Übernahme des Messe- und Ausstellungsstandes schriftlich zu erheben. Vorbenannte
Mängelrügen sind ausschließlich an die Ackermann Messebau GmbH schriftlich zu richten.
2)  Dem Auftragnehmer steht das Recht der Nachbesserung und Ersatzlieferung zu.
Der Auftragnehmer darf auch mehrmals nachbessern.
3)  Die zwecks Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen trägt der Auftragnehmer.
4)  Sofern der Auftraggeber die Nachbesserungsarbeiten durch den Auftragnehmer verhindert,
ist der Auftragnehmer von der Haftung freigestellt.
5)  Bei Fehlschlagen der Nachbesserung leben die Ansprüche aus Wandlung und Minderung wieder auf.
6)  Voraussetzung für die Gewährleistung ist in jedem Fall, dass zuvor alle Zahlungen geleistet worden
sind.
7)  Abnahmetermin und geleistete Arbeiten sind dem Auftragnehmer sowie dessen
Nachunternehmungen schriftlich zu bescheinigen. Der Besteller hat die Pflicht, einen
verantwortlichen Vertreter zu benennen, der rechtzeitig den Abnahmetermin und die geleisteten
Arbeiten bescheinigen kann.
8)  Der Auftragnehmer übernimmt insoweit keine Gewähr wegen normaler
Abnutzungserscheinungen. Für Unfälle, Sachschäden etc., welche durch unsachgemäße
Verwendung entstehen, haftet der Auftraggeber. Örtliche Gegebenheiten am Platz, den der
Auftraggeber von der Messe gemietet hat, können beim Aufbau Änderungen ergeben, für
die keine Gewähr übernommen wird.
 
§ 10 Aufbau des Messestandes:
Eine etwaige Montage wird von dem Auftragnehmer ausgeführt, der aus eigenen Kosten
Arbeitskräfte sowie Montagematerial und sonstige für die Montage erforderlichen Mittel
zu stellen hat.
 
§ 11 Nachunternehmer:
1)  Die Nachunternehmer sind verpflichtet, den Anordnungen der Firma Ackermann Messebau GmbH
oder deren Bevollmächtigetn Folge zu leisten. Es dürfen nur Mitarbeiter eingesetzt werden, die
ordnungsgemäß angemeldet und kranken- und sozialversichert sind. Mit Auftragsannahme erklärt
der Nachunternehmer die Erfüllung dieser Forderung.
2)  Nachberechnung der Nachunternehmer sind nur dann zulässig, wenn der Ackermann
Messebau GmbH die Zusatzkosten schriftlich angezeigt worden sind. Bei Eilbedürfigkeit ist
eine Telefax-Nachricht ausreichend. 3) Kommt der Nachunternehmer mit seinen Leistungen
oder Nachbesserungen in Verzug, so kann die Ackermann Messebau GmbH diesem eine
angemessene Nachfrist zur Erledigung der ausstehenden Arbeiten setzen. Wird diese Nachfrist
vom Nachunter-nehmer versäumt, so ist die Ackermann Messebau GmbH berechtigt, auf Kosten
des jeweiligen Nachunternehmers die ausstehenden Arbeiten vornehmen zu lassen.
4)  Der Nachunternehmer haftet für die ihm überlassenen Standbauteile sowohl für Verlust
durch Diebstahl als auch für Beschädigung.
 
§ 12 Haftungsbegrenzung:
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei
Vertragsabschluss oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer
als auch gegen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
 
§ 13 Miete:
1)  Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer gemieteten Gegenstände pfleglich zu
behandeln und etwaige Schäden unverzüglich anzuzeigen.
2)  Der Auftragnehmer oder sein Beauftragter ist jederzeit berechtigt, den Messe- oder
Ausstellungsstand zu besichtigen, um sich vondessen Vorhandensein und Zustand zu informieren.
3)  Wird der Messe- oder Ausstellungsstand oder Teile davon während der Mietzeit gestohlen,
gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer unverzüglich
anzuzeigen. Bei Diebstahl, Unterschlagung oder Beschädigung haftet der Auftraggeber dem
Auftragnehmer für die Wiederbeschaffung sowie Mietausfallkosten des Gegenstandes.
4)  Der Auftraggeber haftet darüber hinaus für verdeckte Schäden, die bei Rückgabe des
Messe- oder Ausstellungsstand nicht bemerkt oder angezeigt wurden. Dies gilt auch,
soweit der betreffende Gegenstand als "schadenfrei" rückbestätigt wurde.
 
§ 14 Urheberrecht:
1)  Stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Planungsunterlagen zur Verfügung, so übernimmt
der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach den
Planungsunterlagen hergestellten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Den
Auftragnehmer trifft keine Verpflichtung, nachzuprüfen, ob für die ihm vom Auftraggeber zur
Verfügung gestelltenUnterlagen Schutzrechte Dritter bestehen. Sollte der Auftraggeber
von Dritter Seite auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, da durch die
Verwendung der vom Auftragnehmer bereitgestellten Unterlagen eine Schutzrechtsverletzung
vorliegt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüchen frei.
2)  Untersagt ein Dritter unter Berufung auf eine Schutzschrift dem Auftragnehmer die Herstellung
und Lieferung von Gegenständen, für die der Auftraggeber Unterlagen geliefert hat, so ist
der Auftraggeber berechtigt, ohne Prüfung der Rechtslage seine Arbeiten einzustellen
und beim Auftraggeber Ersatz der enstandenen Kosten zu verlangen.
3)  Entwürfe, Texte, Zeichnungen und Modelle, die vom Auftragsnehmer hergestellt worden
sind, bleiben mit allen Rechten in dessen Eigentum. Die Übertragung von Eigentums-
und Urheberrechten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers, insbesondere
auch der Nach- und Wiederaufbau.
 
§ 15 Schadenersatz- und Wertminderungspauschale:
Bei Annahmeverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nach einer angemessenen
Nachfristsetzung, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung, berechtigt, eine
Wertminderungspauschale in Höhe von 25 % der Auftragssumme zu verlangen. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadenersatzes bleibt davon unberührt.
Die Schadensersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, wenn der
Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweist.
 
§ 16 Werbeerlaubnis:
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Bildmaterial sowie Planungsunterlagen seiner Leistungen,
die er für den jeweiligen Auftraggeber erbracht hat, für seine Firmenwerbung in jeder
möglichen Form zu nutzen.
 
§ 17 Nebenabredenausschlußklausel:
Änderungen und Ergänzungen zu dem jeweiligen Vertrag bedürfen der Schriftform.
 
§ 18 Gerichtsstandklausel:
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Düsseldorf. Bei Streitigkeiten mit Auftraggebern, deren
Wohnort oder Firmensitz außerhalb des Geltungsbereiches der Bundesrepublik Deutschland
liegt, gilt ausschließliche Anwendung des in der Bundesrepublik
Deutschlandgeltenden Rechts als vereinbart
 
§ 19 Teilwirksamkeit:
Sollte eine der vorstehenden Vorschriften unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der
übrigen Vorschriften davon unberührt.
 
Düsseldorf, den 10. April 2002